ALLGEMEINE GESCHÄFTS- LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN (AGB)

der ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH (im Folgenden auch Auftragnehmerin) – Stand 02/2014

1. Allgemeines

Diesen Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen (nachfolgend: Bedingungen) liegen sämtlichen, auch zukünftigen Verträgen, Leistungen (einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen), Lieferungen sowie Lieferungen und Übernahmen von Abfällen zur Entsorgung sowie der Bereitstellung von Behältern
zur Abfallentsorgung durch die ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH zugrunde.
Entgegenstehenden oder von den Bedingungen der ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH nur, wenn sich
ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

2. Angebote

ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH übernimmt als alleiniges Unternehmen im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen alle vereinbarten Lieferungen, Leistungen bzw. Dienstleistungen. ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH hält sich an schriftlich abgegebene Angebote über Lieferungen, Leistungen bzw. Dienstleistungen ab Datum des Angebotes für die Dauer von 14 Tagen gebunden. An
Kostenvoranschlägen, Angeboten und anderen Unterlagen behält sich ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH die Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht, auch nicht zur Einsicht überlassen werden.

3. Gegenstand des Verwertungs-/Entsorgungsvertrages

ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH verpflichtet sich, ggf. unter Einschaltung eines geeigneten Dritten (Nach- oder Subunternehmer), die von dem Auftraggeber übernommenen Abfälle, soweit sie der in Ziffer 4.3 festgelegten, vertraglichen Übernahmeverpflichtung entsprechen, ordnungsgemäß und zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Die Entsorgung von Abfällen umfasst, jeweils nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung, die Gestellung von Behältnissen zum Einsammeln von Abfällen sowie deren Beförderung, Behandlung, Lagerung oder Ablagerung, entsprechend den jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht
des Lieferanten oder Auftraggebers bleibt hiervon unberührt..

4. Bedingungen für die Lieferung, Übernahme und Entsorgung von Abfällen sowie die
Bereitstellung von Behältern zur Abfallentsorgung

4.1
Der Auftraggeber hat ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH in jedem Einzelfall die Anlieferung der Abfälle anzuzeigen und unter eindeutiger Angabe der Herkunft und des Abfallerzeugers zu deklarieren. Die Anzeige erfolgt auf dem von uns vorgelegten und vom Auftraggeber zu unterzeichnenden Entsorgungsvertrag oder Angebot, das gleichzeitig Grundlage der Rechnungserstellung wird. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfälle allein verantwortlich.
4.2
Bei Abfällen, für die ein Entsorgungsnachweis nach der Nachweisverordnung zu führen ist, hat der Auftraggeber die „Verantwortliche Erklärung“ über die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart abzugeben.
4.3
Eine Übernahmeverpflichtung seitens der Auftragnehmerin besteht nur nach Vorlage der unter 1 und 2 genannten Dokumente, soweit sie nicht gegen die vorgesehene Übernahme/Entsorgung der deklarierten Abfälle unverzüglich Widerspruch erhebt.
4.4
Die Bereitstellung der von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH zu übernehmenden Abfälle hat durch den Auftraggeber in den dafür vorgesehenen Behältnissen (Container, Mulden und sonstigen Behältersystemen) so zu erfolgen, dass die Abholung durch ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH ohne Behinderung und Verwechselung sowie ohne Gefährdung von Personen und Sachen erfolgen kann.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Aufstellung und Befüllung der Behältnisse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Behältnisse sind ausschließlich mit den im Vertrag vereinbarten Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behältnisse wahr.
Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessungen der Behältnisse sowie zu deren pfleglichen Behandlung verpflichtet. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigung der von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH im Rahmen des Entsorgungsvertrages zur Verfügung gestellten Behältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.5
Zum vertraglichen Leistungsumfang der Auftragnehmerin gehören nicht die Maßnahmen wie z. B. Verprobungen, Analysen, etc., die neben der eigentlichen Entsorgungsleistung auf Grund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere z. B. Rechtsverordnungen zum Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – KrW-AbfG -, notwendig oder mindestens nach sachlichem Ermessen auf Grund dieser Vorschriften geboten sind und bei der Entsorgung erbracht werden müssen.
Soweit ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH hier Maßnahmen trifft, dienen diese der Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH.
4.6
Werden solche Maßnahmen von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbracht, die über die eigentliche, vereinbarte Entsorgungsleistung hinausgehen, werden die dadurch entstandenen Kosten bzw. der zusätzliche Mehraufwand durch ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH dem Auftraggeber neben der vertraglichen Vergütung, ergänzend, gesondert berechnet.
Soweit die Notwendigkeit solcher zusätzlichen Maßnahmen auf Grund bestehender Vorschriften bereits bekannt ist, sollen die Maßnahmen dem Auftraggeber schon im Angebot mitgeteilt werden. Unterbleibt dies im Einzelfall, hat dies jedoch nur zur Folge, dass die entstandenen Kosten bzw. der zusätzliche Mehraufwand solcher Maßnahmen nur berechnet werden können, wenn diese zusätzlichen Maßnahmen objektiv notwendig sind. Werden solche Maßnahmen erst auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendig, die bei Angebotsabgabe oder Vertragsschluss noch nicht galten oder bekannt waren, können die hierfür aufzuwendenden Kosten bzw. der zusätzliche Mehraufwand ebenfalls,
unabhängig von einem vorherigen Hinweis, dem Auftraggeber ergänzend in Rechnung gestellt werden.
4.7
Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung, Leistung oder Dienstleistung von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH die Lieferung, Leistung oder Dienstleistung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen.
4.8
Mit widerspruchsfreier Übernahme der zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung/ Beseitigung bestimmten Abfälle in das Eigentum von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen.
4.9
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH behördliche Anordnungen, Verfügungen
oder Untersagungen, die geeignet sind, die Bedingungen, für die durch ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH zu erbringenden Lieferungen, Leistungen oder Dienstleistungen, zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.10
Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend. Leerfahrten sind kostenpflichtig.

5. Feststellung von Gewicht, Menge und Beschaffenheit

Das Gewicht bzw. die Menge der Abfälle sowie deren Beschaffenheit (stoffliche Eigenschaften und Qualitäten) werden durch ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH oder das Annahmepersonal einer von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH mit der Entsorgung beauftragten Entsorgungsanlage für den Auftraggeber verbindlich festgestellt.

6. Rechnungen und Zahlungen

6.1.1
Die von der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Entsorgungsleistungen werden auf der Grundlage der durch die ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH festgestellten Menge bzw. des Gewichts und der stofflichen Eigenschaften der Abfälle berechnet.
6.1.2
Die von der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber erbrachten übrigen Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen werden auf der Basis des durch den Auftraggeber bestätigten Angebots zuzüglich eventuell vereinbarter Zusatzleistungen berechnet.
6.1.3
Transport-, Miet- und sonstige Nebenkosten werden auf Grundlage der zwischen Auftraggeber und ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH vereinbarten Konditionen berechnet. Vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2
Alle Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, mit Erhalt der Rechnung sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum  ohne Abzug zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist tritt ohne jede Mahnung  Verzug ein.
6.3
Ab Eintritt des Verzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB berechnet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für eine Mahnung, die sie  nach Eintritt des Verzugs versendet, 5,00 EUR zu berechnen.
6.4
Sofern für Umleerbehälter eine Quartals- Halbjahres- oder Jahresgrundgebühr vereinbart wurde, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vergütung vorschüssig für den vereinbarten Abrechnungszeitraum im ersten Monat des Abrechnungszeitraumes zu berechnen.

7. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern
diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

8. Vergütungsanpassung

8.1
Entgelte/Vergütungen der ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH für Lieferungen, Leistungen oder Dienstleistungen, die
nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, können von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH erhöht bzw. zu höheren Kosten angepasst werden, wenn sich die, der Kalkulation der Entsorgungspreise zu Grunde liegenden Kosten (Personalkosten, Transportkosten u. ä.) nach Vertragsschluss erhöhen. ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH wird die Anpassung schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.Dem Anpassungsverlangen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens widersprechen. Wird dem Anpassungsverlangen durch den Auftraggeber nicht fristgemäß widersprochen, gilt die Preisanpassung ab dem, im Preisanpassungsschreiben der Auftragnehmerin genannten Termin als vereinbart. Im Falle des fristgemäßen Widerspruchs ist die Auftragnehmerin binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsschreibens berechtigt, zum Ende des nächstfolgenden Monats zu kündigen.
8.2
Bei einer Erhöhung von Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler oder privater Entsorgungsgebührener-höhungen/Entsorgungsentgelterhöhungen, ist ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH entsprechend der vorgenannten Anpassungsregelung berechtigt, den vereinbarten Entsorgungspreis um den aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nicht.

9. Gewährleistung

9.1
ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH leistet Gewähr für Mängel der von ihr erbrachten Lieferungen, Leistungen oder
Dienstleistungen zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder erneuter Erbringung der Leistung.
9.2
Sofern ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH die Erfüllung endgültig ablehnt, ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nachbesserung
bzw. erneute Erbringung fehlschlägt oder diese dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.3
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes, bzw. der Lieferung oder Dienstleistung. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von der ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

10. Haftungsbeschränkung

10.1
ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH haftet dem Auftraggeber im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung von gegenüber dem Auftraggeber bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen. Soweit nicht Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit betroffen sind, besteht jedoch ein Haftungsausschluss bei fahrlässiger Pflichtverletzung
für sonstige Schäden.
10.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH gegenüber aufgrund von Schäden geltend gemacht wer

den, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat.
10.3
Der Auftraggeber haftet in unbeschränkter Höhe für sämtliche Schäden, die auf einer Anlieferung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten von solchen Abfällen beruhen, deren Identität mit den in den Dokumenten nach 4.1 und 4.2 deklarierten Abfällen nicht gegeben und/oder deren Übernahme durch ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH ausgeschlossen ist. Für Verluste und Beschädigungen der zur Verfügung gestellten Behältnisse gilt Ziffer 4.4 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen.

11. Anlieferung zum Betriebsstandort ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH

Werden Abfälle vom Auftraggeber zum Betriebssitz der Auftragnehmerin geliefert, gelten für die dortige Übernahme zusätzlich die Regelungen der Annahme- und Betriebsordnung der ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH, die im Eingangsbereich der Anlage aushängt und die auf Anforderung übersandt wird.

12. Zurückweisung

12.1
ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH ist berechtigt, die Anlieferung und die Übernahme von Material vorübergehend
d.h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse ganz oder teilweise zurückzuweisen,
– wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist,
– wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens eintritt und hierdurch die Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin gefährdet werden,
– bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH die Erfüllung der vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird,
– aufgrund von nach Vertragsabschluss durch den Gesetzgeber veränderter Rahmenbedingungen.
12.2
ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH ist zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des
Auftraggebers Material ohne vorherige Terminsabsprache oder entgegen einer solchen
angeliefert wird.
12.3
Sofern die Zurückweisung auf Umständen beruht, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter verursacht hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH durch diese Zurückweisung entstehen.
12.4
Werden die zu einer Zurückweisung führenden Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin, welcher dem Auftraggeber eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.

13. Folgen der Zurückweisung

Tritt ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
angeliefertes oder von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH bereits übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1
gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.
Im Übrigen gelten im Falle des Rücktritts durch ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH die gesetzlichen Rücktrittsregelungen.

14. Vertragsdauer und Kündigung

14.1
Hat der Vertrag eine wiederkehrende, nicht nur einmalige Entsorgungsleistung zum
Gegenstand, beträgt seine Laufzeit, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen, ein Jahr ab Abschluss des Vertrages. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
14.2
Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.
14.3
Die Kündigung bedarf der Schriftform.

15. Schlussbestimmungen

15.1
Änderungen und Ergänzungen der Verträge von ASSROHR UMWELTDIENSTE GMBH mit ihren Auftraggebern sind nur
wirksam, wenn Sie schriftlich getroffen werden.
Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Eintragungen nicht berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im Übrigen Vertragstext niedergelegten Parteiwillen derart geschlossen werden, wie dies dem
wirtschaftlichen Ziel am ehesten entspricht
15.2
Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gilt als Gerichtsstand Köln.